Richtlinien der Ombudsstelle ab 2021
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1. Einrichtung
1.1. Ombudsstelle
Die Ombudsstelle der FCGÖ wurde auf Beschluss der Pastoraltagung vom 15.04.2016 als unabhängig arbeitende Beschwerde- und Kontaktstelle für FCGÖ-Mitglieder, Gottesdienstbesucher und Außenstehende (inklusive Organisationen) eingerichtet.
Sie hat ihre Tätigkeit ab 01.01.2017 aufgenommen, und kann seither bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
Die organisatorische Anbindung erfolgt an den Vorstand/die Administration der FCGÖ.
Sie ist gegenüber kirchlichen Instanzen nicht weisungsgebunden. Sie agiert unabhängig und neutral.
Die Ombudsstelle bietet einen vertraulichen, geschützten Rahmen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder.
Alle Angebote sind freiwillig und können anonym wahrgenommen werden.
Beschwerdeführer/Betroffene können selbst den Rahmen der Gespräche sowie Ziele und mögliche weitere Schritte bestimmen.
Die Ombudsstelle steht ab 2021 auch der FKÖ als Beratungsstelle für Missbrauch zur Verfügung.
1. Einrichtung
Der Ombudsmann unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und handelt Dritten gegenüber nur in Absprache mit dem/der Beschwerdeführer/in bzw. Betroffenen.
Der Ombudsmann ist nicht Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der FCGÖ oder einer ihrer Gemeinden. Er ist allerdings mit den Gegebenheiten und Abläufen der Bewegung und des Gemeindelebens vertraut (z.B. langjährige Leitungsfunktion als ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Gemeinde).
Die Einsetzung bzw. Abberufung (in besonders zu begründenden Fällen) des Ombudsmannes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

2. Zielsetzungen
- Niedrigschwelliges und für alle FCGÖ-Gemeinden zugängliches Beschwerde- und Konfliktmanagementsystem
- mit dezentralen Vertrauenspersonen,
- einem digitalen Konflikt-Navigator zur selbstbestimmten, strukturierten Konfliktberatung sowie
- zentraler Koordination durch eine neutrale und kompetente Ansprechstelle mit Vermittlerfunktion.
- Chance eröffnen, (vielleicht nur „unterschwellig“) bestehenden Konflikten ein Ventil zu bieten
- Angebot, Konflikte in strukturierter und konstruktiver Form zu klären sowie dadurch Eskalation und unerwünschte Belastungen zu vermeiden
- Systematische Wiederherstellung und Förderung der Kommunikation mit dem Ziel, dass die KlientInnen eine selbstverantwortete tragfähige Lösung finden

2. Zielsetzungen
- Chance, unterschiedliche Interessen zu erkennen, zu klären und die Einheit wiederherzustellen
- Rückmeldung möglicher Hinweise für Veränderungen aus Beschwerden und Anregungen an die jeweils Verantwortlichen, die die Mitglieder- und Besucherzufriedenheit wiederherstellen oder sogar erhöhen (Qualitätsmanagement).
- Missbrauch jeglicher Art ernst nehmen, aufgreifen sowie adäquate Interventionen einleiten.
- („Stilles“) Ausscheiden von Mitgliedern wegen Unzufriedenheit hintanhalten.
- Öffentliches Image der FCGÖ positiv fördern.

3. Aufgaben/Pflichten der Ombudsstelle
- Ausbildung, Beratung, Supervision und Koordination der Tätigkeit von Vertrauenspersonen (VP) als niedrigschwellige Konfliktanlaufstellen in FCGÖ-Gemeinden, wobei VP ausschließlich bei entsprechender Neutralität und nur bis zur Eskalationsstufe 3 nach Glasl tätig werden. Andernfalls leiten sie den Fall an die Ombudsstelle zur Bearbeitung oder Weitergabe an eine andere, neutrale VP weiter. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VP werden in einem eigenen Handbuch beschrieben und veröffentlicht.

3. Aufgaben/Pflichten der Ombudsstelle
- Entgegennahme von Anfragen und Beschwerden (persönlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch) von Mitgliedern und Außenstehenden/Besuchern/öffentlichen Stellen zu Themen wie z.B. Konflikte mit Verantwortlichen in Gemeinden oder Bund, Finanzen (Spenden), etc.
- Bearbeitung dieser Anfragen/Beschwerden in Abstimmung mit den betroffenen Stellen (Pastor, Gemeindeleitung, Mitarbeiter bzw. Mitglied der jeweiligen Gemeinde) per Brief, Telefon, elektronischer Medien, persönlich, etc. Wenn möglich (Zustimmung der Beschwerdeperson erforderlich), werden persönliche Gespräche aller Beteiligten mit Moderation durch einen neutralen Mediator herbeigeführt, wobei die Kommunikation auch über eine Online-Plattform geführt werden kann.
- Ziel: Konfliktbereinigung, Ausräumen von Missverständnissen, Herstellung des Einvernehmens, allenfalls Initiierung von erforderlichen Veränderungen durch die verantwortliche Leiterschaft (betroffene Gemeinde, Bund, etc.).

3. Aufgaben/Pflichten der Ombudsstelle
- Bearbeitung von Streitigkeiten gemäß Schiedsordnung der „Verfassung der Freikirchen in Österreich“, Artikel IX (3), als Mediationsstelle der FCGÖ.
- Beratung für Menschen, die Missbrauch vermuten, wahrnehmen oder davon betroffen sind, unabhängig von der Art und Ausprägung.
- Hilfestellung für Betroffene von sexuellem Missbrauch und Gewalt im Kontext der FKÖ durch klärende Gespräche, kompetente Prozessbegleitung, individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen und bei Bedarf Vermittlung von Therapie.

3. Aufgaben/Pflichten der Ombudsstelle
- Dokumentation des gesamten Prozesses inkl. Ergebnis – diese verbleibt in der Ombudsstelle und ist vertraulich. Der Ombudsmann als beim Bundesministerium für Justiz eingetragener Mediator wird auch als Zeuge bei einem allfälligen Gerichtsverfahren keine inhaltlichen Auskünfte geben (Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1Z3 Strafprozessordnung).
- Jährliche anonymisierte Berichterstattung über Gesamtbeschwerdefälle an den Vorstand der FCGÖ unter Wahrung des Datenschutzes (Analyse und Reporting).
- Laufendes Kontakthalten zu gleichartigen Stellen der Kirchen, Gemeinden anderer Denominationen und Sektenbeauftragten des Bundes (z.B. Bundesstelle für Sektenfragen, Kultusministerium), etc.
- Die Ombudsstelle als solche besitzt kein Weisungsrecht gegenüber der von der Beschwerde betroffenen Stelle bzw. Person. Allfällig daraus resultierende Maßnahmen liegen in der Verantwortung der zuständigen Gemeindeleitung. Die Ombudsstelle kann zur Mitarbeit bei der Maßnahmenerstellung eingeladen werden.

3. Aufgaben/Pflichten der Ombudsstelle
- Konflikte zwischen Besuchern/Mitgliedern der Gemeinden bzw. Beschwerden übereinander sind nicht Gegenstand der Bearbeitung durch die FCGÖ-Ombudsstelle.
- Auf besonderen Wunsch und bei Bedarf können jedoch Mediatoren der Ombudsstelle zur Konflikt- bzw. Beschwerdebearbeitung herangezogen werden. Hierfür sind die anfallenden Kosten von den beteiligten Personen selbst zu tragen.
- Die Ombudsstelle ist nicht für allgemeine Anfragen organisatorischer Natur oder die Struktur der FCGÖ betreffend zuständig (Verfassung, Geschäftsordnung, Richtlinien, Gemeindeordnung, …) und verweist in solchen Fällen auf die FCGÖ Administration.

4.1 Beschwerde-/Konflikt-/Anfrageablauf - Vertrauenspersonen (in Zukunft geplant)
- 1. Konfliktberatung mit dem Ziel, die zu beratende Person zu unterstützen,
- den Konflikt besser einordnen zu können
- eigene Anteile am Konflikt zu verstehen
- eigene Handlungsoptionen und mögliche Lösungswege zu erkennen
- ein Verfahren zur Bearbeitung des Konfliktes zu erarbeiten, das der/dem Ratsuchenden entspricht.
- 2. Konfliktcoaching, um die Fähigkeit der selbstständigen Konfliktbearbeitung zu stärken, indem der/die Ratsuchende
- unterstützt wird, eine Strategie und ein konkretes Vorgehen zu entwickeln, um den Konflikt zu bearbeiten.
- in der Umsetzung begleitet und die jeweiligen Schritte gemeinsam reflektiert werden.
- die Ergebnisse reflektiert und mögliche Veränderungen (Umgang mit bestimmten Themen, eigenes Verhalten) angeregt werden
- 3. Klärungsgespräche, bei denen die Phasen der Mediation beachtet und mediative Techniken eingesetzt werden. Sie sind aber nicht als Mediation im klassischen Sinne zu bezeichnen, da sie klar auf personale Konflikte bis zur 3. Eskalationsstufe begrenzt sind
- Vorbereitung durch Einzelgespräche mit den betroffenen Parteien
- Bei eigener Befangenheit oder zu starker Eskalation Weiterleitung an die Ombudsstelle

4.2 Beschwerde-/Konflikt-/Anfrageablauf - Ombudsstelle
2.1. Persönliche Konfliktberatung / Fallanalyse (nur wenn Var. 2.2. nicht möglich)
2.2. kostenlose Übermittlung eines Lizenzschlüssels für die Advanced-Version des MEDIUS Konflikt-Navigators mit ausführlicher Anleitung
2.2.1. Ratsuchende/r führt selbstständige Konfliktanalyse mit der Software durch und entscheidet sich anhand der angebotenen Handlungsmöglichkeiten für ein Verfahren
2.2.2. Bei Beratungswunsch übermittelt der/die Ratsuchende die fertige Analyse sowie Kontaktdaten (Name, Tel.Nr., E-Mail, Gemeinde) an die Ombudsstelle
2.3. Aufgrund der Gemeindezugehörigkeit erfolgt die Zuordnung für die Bearbeitung durch den regional zuständigen Mediator. Derzeit (2021):
2.3.1. Süden (Kärnten, Steiermark): Mag. Werner Molitschnig
2.3.2. Westen, Norden, Osten bzw Online-Mediation: Gerhard Führer, PMM

4.2 Beschwerde-/Konflikt-/Anfrageablauf - Ombudsstelle
2.5. telefonische oder Online-Beratung zu den Handlungsmöglichkeiten sowie Auftragsgespräch mit dem/der Ratsuchenden durch den Mediator
2.5.1. Konfliktcoaching (siehe 1b) – kostenpflichtig für den/die Ratsuchende/n
2.5.2. Mediation
2.6. Vorphase für Mediation (wird über FCGÖ abgerechnet):
2.6.1. Der Mediator setzt sich mit der/den von dem/r Beschwerdeführer/in genannten Person/en in Verbindung, holt Einverständnis für Mediation ein.
2.6.1.1. Ist die genannte Person nicht erreichbar oder handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Problem – Kontaktaufnahme mit Gemeindeleiter/in respektive – falls betroffen – dem Vorstand der FCGÖ.
2.6.1.2. Ist die in der Beschwerde genannte Person nicht willens, sich der Beschwerde zwecks Klärung zu stellen oder verweigert sie eine lösungsorientierte Haltung, so ist der/die Gemeindeleiter/in seitens des Mediators nur dann einzuschalten, wenn der Beschwerdeführer dem zustimmt.
2.6.2. Online Konfliktanalysen aller Beteiligten mit der Basic-Version (nur Analyse)
2.6.2.1. Übermittlung von Basic-Lizenzschlüsseln (nur Analyse) an die von der Beschwerde betroffene/n Person/en durch die Ombudsstelle
2.6.2.2. Selbstständige, vertrauliche Online-Konfliktanalyse/n aller Beteiligten
2.6.2.3. Übermittlung an Mediator
2.6.3. Auswertung der Analysen, Erstellung eines Mediationsplans

4.2 Beschwerde-/Konflikt-/Anfrageablauf - Ombudsstelle
2.8. Vereinbarung eines Termins plus Ort für eine Mediation zwischen den Beteiligten. Das Klärungsverfahren wird in 5 Schritten an ggf. mehreren Terminen durchgeführt:
I. Rahmen
II. Sichtweisen
III. Interessen
IV. Lösungsideen
V. Vereinbarung
Der Mediator stellt sicher, dass sich die Beteiligten verstanden haben und das Problem ausreichend erörtert ist. Ziel ist immer, das Einvernehmen (wieder) herzustellen, oder zumindest das gegenseitige Verständnis für unterschiedliche Sicht- bzw. Handlungsweisen zu erreichen. Ein Miteinander sollte danach wieder möglich sein! Falls dies nicht gelingt, ist eine versöhnte Trennung im Frieden anzustreben.
2.9. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Lösung wird nach einem definierten Umsetzungszeitraum ein Follow-Up Termin mit allen Beteiligten zur Evaluierung und ggf. Nachschärfung der Mediationsvereinbarung abgehalten.
2.10. Auf Wunsch der Beteiligten werden im Sinne des Qualitätsmanagements mögliche Hinweise für Veränderungen an die jeweils Verantwortlichen rückgemeldet.

4.3 Externe Anfragen

4.4 Missbrauchsfälle
- Gemeindezugehörigkeit (wegen Abrechnung mit FKÖ oder FCGÖ)
- Geht es um Volljährige oder Minderjährige? Um einen Verdachtsfall oder tatsächliche Opfer? Ist es eine Anschuldigung oder Realität?
- Handelt es sich um eine aktuelle Problemlage mit Gefahr im Verzug oder eine „alte Geschichte“?
- Gibt es überprüfbare und valide Daten und Fakten, die einer offiziellen Untersuchung standhalten? Ist eventuell Rache im Spiel?

4.4 Missbrauchsfälle
- Der Beschwerde führenden bzw betroffenen Person ist seelsorgerliche bzw. psychologische Begleitung dringend anzuraten und auf Wunsch der entsprechende Kontakt mit einem/r kompetenten Seelsorger/in bzw. Psychologen/in durch die OS herbeizuführen.
- Eine polizeiliche Anzeige bei sexuellem Missbrauch wird empfohlen, bleibt jedoch in jedem Fall der betroffenen Person bzw. deren Erziehungsberechtigten vorbehalten.
- Bei Minderjährigen (wegen möglichem Druck, Erpressung): Information der Erziehungsberechtigten und (mit ihrem Einverständnis) Einschaltung eines Kriseninterventionsteams
- Bei Erwachsenen mit geringer Ausprägung der Problemlage (1-4 auf einer Skala bis 10): Hilfestellung, das Problem wenn möglich eigeninitiativ zu bearbeiten und zu lösen.
Falls das aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, wäre auch – falls es vom Hilfesuchenden gewollt ist - ein Einzelgespräch mit dem „Angeklagten“ möglich, ohne das Feuer zu schüren, mit dem Ziel, ein adäquates Gespräch mit beiden Parteien zu führen. - Ab Ausprägung 5: Im Akutfall Unterstützung für notwendige Interventionen: sowohl innerhalb der Gemeinde als auch Weiterleitung an Behörden (Anzeige)

5. Bekanntmachung der Ombudsstelle
- Geeignete Information auf der Homepage der FCGÖ (sowie jeder Gemeinde).
- Interne Medien (Impuls, Gemeindeblätter, etc.)
- Folder (pdf-download)
- Allfällig: Schriftliche Information an Kontaktstellen außerhalb der Bewegung.

6. Persönliche Skills Ombudsmann/Ombudsfrau
- Integre, geistlich orientierte Leiter-Persönlichkeit
- Empathisch, seelsorgerliche Qualitäten
- Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
- Gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
- Vertrauensbildendes, vermittelndes Auftreten
- Erfahrung in Bearbeitung und Lösung von Konflikten (eingetragener Mediator)
- Online-Kommunikationskompetenz
- Flexibles Zeitmanagement
- Fahr- und Reisebereitschaft

7. Kosten Ombudsstelle
- Stundenhonorar gemäß jährlich valorisierbarer Vereinbarung mit dem Bundesvorstand
- Abgeltung von anfallendem Aufwand (km-Geld, Telefonspesen, Lizenzkosten, Bürobedarf, evtl. Nächtigung, Verpflegung bei allenfalls erforderlichen Dienstreisen).
- Vergütung der Ausgaben für Supervision
- Der Aufwand für Administration, Besprechungen, Anfragen, Telefonate, mandantenspezifische Adaptierung des Konflikt-Navigators, Gratis-Lizenzschlüssel „Advanced“ je Fall inkl. E-Mail-Kommunikation wird durch eine Pauschal-Jahresgebühr honoriert, die jährlich evaluiert und gegebenenfalls dem tatsächlichen Aufwand entsprechend adaptiert wird.
- Die Vorphase von Mediationen (siehe 2.6. des Beschwerde-/Konflikt-/Anfrageablaufs) wird mit dem Bund abgerechnet.
- Bei Beauftragung einer Mediation durch Beschwerdeführer/in und betroffene Gemeinde wird im Mediationsvertrag ein Kostenschlüssel vereinbart (siehe 2.7.) und vom Mediator direkt mit den Parteien abgerechnet.
- Honorarnoten an den Bund werden grundsätzlich ohne Angabe der Beschwerdedetails (keine Angaben über beschwerdebeteiligte Personen, allenfalls jedoch Beschwerdegrund) ausgestellt.